beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Juni 2016 in Jena
Präambel Über Kulturgrenzen und Sprachbarrieren hinweg nutzen wir gemeinsames Musizieren als universelle Kommunikationsmöglichkeit, um im Bewusstsein unserer unterschiedlichen Herkunft, Weltanschauung und Lebenswirklichkeit Gemeinsamkeiten zu entdecken sowie Grenzen und Vorurteile zu überwinden. |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) 1Der Verein führt den Namen "InterCoral Jena e.V." und hat seinen Sitz in Jena. 2Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) 1Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch interkulturellen Austausch im Bereich der Musik mit Schwerpunkt Kirchenmusik.
(2) 1Der Verein verwirklicht diese Ziele insbesondere durch die Planung, Organisation, Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten, die dem interkulturellen Austausch insbesondere im Bereich der Kirchenmusik dienen. 2Dieser interkulturelle Austausch soll zum besseren Verständnis unterschiedlicher Kulturen beitragen und zum Abbau von Vorurteilen, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus dienen.
(3) 1Neben der Information der Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit stellt die Pflege und Vorstellung deutschen Kulturlebens im Ausland einen weiteren Vereinszweck dar.
(4) 1Zweck des Vereins ist die Anbahnung neuer und die Pflege bereits bestehender Kontakte. 2Insbesondere soll der Verein zur Gewinnung von Menschen zur Ausübung von Musik singend als auch spielend dienen. 3Darüber hinaus soll die Vernetzung von Vereinen, Institutionen und Personen gefördert werden, die im Bereich des interkulturellen Austausches im Bereich der (Kirchen-)Musik interessiert sind. 4Dabei soll InterCoral Jena e.V. nicht die Rolle eines übergeordneten Organisators einnehmen, sondern als Kontaktstelle Konzepte und Motive der einzelnen Protagonisten sammeln und zu deren Umsetzung beitragen. 5Gleichwohl kann der Verein auf Wunsch der Partner als Zentralstelle gegenüber Dritten auftreten.
(5) 1Der Vereinszweck kann durch die Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle verwirklicht werden.
(6) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und strebt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an.
(7) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) 1Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9) 1Der Verein strebt die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Jena an.
§ 3 Mitgliedsarten
(1) 1Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder;
b) Fördermitglieder.
(2) 1Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die unmittelbar an den Vereinsgeschäften mitwirken. 2Fördermitglieder fördern den Zweck des Vereins, verzichten jedoch auf freiwilliger Basis auf ihre Mitbestimmungsmöglichkeit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 1Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. 2In diesem Antrag ist vom Antragsteller festzulegen, ob er sich um eine aktive Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft bewirbt. 3Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beitrag
(1) 1Der Verein trägt sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. 2Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge. 3Der Mindestbeitrag beträgt € 25 im Jahr.
(2) 1Der Beitrag ist grundsätzlich als Einmalzahlung im ersten Halbjahr oder bei Eintritt in den Verein zu entrichten.
(3) 1Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichtet haben, werden gemahnt. 2Nach zweimaliger fruchtloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, nicht jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres. 3Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
(4) 1Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) einen freiwilligen Austritt;
b) Ausschluss.
(2) 1Die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum freiwilligen Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende zulässig und muss spätestens zum Ende des Vorquartals vorliegen.
(3) 1Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) 1Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann aus einem anderen als dem in § 6 Abs. 3 genannten wichtigen Grund lediglich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. 3Dem betroffenen Mitglied ist auf der beschließenden Mitgliederversammlung ausreichend Raum für eine Stellungnahme zu gewähren; Nichterscheinen bei dieser Mitgliederversammlung ist als ausdrückliche Billigung des beabsichtigten Ausschlusses zu werten.
(5) 1Bei einem Ausscheiden oder einem Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 7 Struktur des Vereins
(1) 1Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) Fachausschüsse.
(2) 2Die einzelnen Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. 2Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet in Fragen grundsätzlicher Bedeutung. 3Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Beschlussfassung über die Tagesordnung und deren mögliche Ergänzung, die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, die Einrichtung oder Abberufung von Fachausschüssen sowie die Wahl und Abwahl von deren Mitgliedern, Beratungen über den Stand und Planung der Arbeit, Erlass einer Geschäftsordnung, Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Mittelverwendungsplans, Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sowie Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(2) 1Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. 2Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(3) 1Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Werktagen einberufen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag; das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 3Das Einladungsschreiben kann nach Vorstandsbeschluss auch elektronisch per einfacher e-mail an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versendet werden. 4Zusatzanträge sind spätestens zwei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen; dies gilt nicht für Satzungs-ändernde Beschlussvorlagen.
(4) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. 2Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die Mitgliederversammlung mit Wahrung einer Frist von mindestens zehn Werktagen erneut einberufen werden (außerordentliche Versammlung); diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) 1Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes nach § 2 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. 3Abstimmungen in Personalangelegenheiten (Wahlen) werden grundsätzlich geheim durchgeführt; sonstige Abstimmungen werden nur dann schriftlich und geheim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) 1Vertretung im Stimmrecht oder Briefwahl ist nicht zulässig.
(7) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2Ist dieser verhindert, bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(8) 1Über die Beschlüsse und – soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung – ist eine Niederschrift anzufertigen (Ergebnisprotokoll), welche vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 4Das Protokoll ist zeitnah in geeigneter Weise zu veröffentlichen, beispielsweise durch Versenden an die Mitglieder; die Widerspruchsfrist (Eingang am Vereinsgericht) beträgt 4 Wochen.
(9) 1Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 9 Vorstand
(1)1Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. 2Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister, wobei immer zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. 3Die Vorstandsmitglieder sind zwingend zum Zeitpunkt ihrer Wahl und über die gesamte Amtsperiode Mitglieder des Vereins.
(2) 1Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in separater Abstimmung durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) 1Der Vorstand tagt regelmäßig. 2Über Beschlüsse und – soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung – ist eine Niederschrift anzufertigen (Ergebnisprotokoll), welche vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Sitzung durch Beschluss zu bestätigen ist. 3Insbesondere zur Regelung von Einladungsfristen, Beschlussverfahren, Vorgehensweise bei Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern und Kooptierung von weiteren Vorstandsmitgliedern gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) 1Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung nach außen zu vertreten. 2Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(5) 1Der Vorstand arbeitet in seiner Funktion ehrenamtlich; lediglich nachgewiesene Sachausgaben können rückerstattet werden.
§ 10 Fachausschüsse
(1) 1Zur Willensbildung, Beratung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Fachausschüsse eingerichtet werden. 2Diese werden entweder für besondere Aufgaben zeitweise oder ständig einberufen. (2) 1Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. 2Über Beschlussempfehlungen und – soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung – ist eine Niederschrift anzufertigen (Ergebnisprotokoll), welche vom Sprecher des Fachausschusses zu unterzeichnen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist.
§ 11 Geschäftsstelle
(1) 1Die Geschäftsstelle dient:
a) der Führung der organisatorischen und finanziellen Geschäfte;
b) der Verwaltung;
c) der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstands.
(2) 1Der Geschäftsstelle kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer vorstehen, der ebenso wie weitere Beschäftigte vom Vorstand berufen wird. 2Vertretungsmacht nach außen haben die nach Satz 1 berufenen Personen nicht.
§ 12 Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
(1) 1Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. 2Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem alleinigen Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 3Beschlussvorlagen zu beabsichtigten Änderungen oder zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung zuzuleiten.
(2) 1Änderungen oder Ergänzungen zur Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand unmittelbar umgesetzt und bedürfen keiner Zustimmung oder Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 2Es genügt ein mehrheitlicher Beschluss des Vorstandes in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandsitzung. 3Änderungen oder Ergänzungen zur Satzung nach Satz 1 sind den Mitgliedern spätestens in der Einladung zu der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) 1Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der bisherigen Vereinszwecke und Aufgaben an die Kantorei der Stadtkirche St. Michael, Jena. 2Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
1Die in diesem Schriftsatz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind gleichberechtigt in ihrer männlichen und weiblichen Form zu verstehen. 2Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. Juni 2016 in Jena beschlossen.
Jena, am 18. Juni 2016